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STK 2021 58

sexuelle Nötigung, Widerruf und Landesverweisung

Schwyz · 2022-11-24 · Deutsch SZ
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sexuelle Nötigung, Widerruf und Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

E. 2 A.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit sei auf zwei Jahre festzulegen.

E. 4 Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

E. 5 Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Juni 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Ta- gessätzen zu je CHF 50.00 sei zu verzichten.

E. 6 Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem verzichtet.

E. 7 Zivilforderungen:

a) Die Schadensersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 2’797.20 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Oktober 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Es wird festgestellt, dass A.________ für die Folgen des Er- eignisses vom 21. Dezember 2018 grundsätzlich schaden-

Kantonsgericht Schwyz 5 ersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung ihrer Schadenersatz- forderung bezüglich Schadenhöhe und Haftungsvorausset- zungen wird D.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

c) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 10’000.-- zzgl. 5 % Zins seit 21. Dezember 2018 wird in einem Betrag von Fr. 3’000.-- gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 21. De- zember 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtu- ungsforderung abgewiesen.

E. 8 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2’435.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’590.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 12’870.35 Total Fr. 22’895.35 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.

E. 9 A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 8’133.50 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

E. 10 Amtliche Verteidigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA L.________ mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 18. September 2020 mit Fr. 5’305.30 aus der Staatskasse entschädigt wurde.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Straf- gerichtskasse mit Fr. 7’565.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Strafgerichtskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’800.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00) werden A.________ auferlegt.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6’270.10 (in- kl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

4. A.________ hat die Privatklägerin D.________ für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 4’565.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Diese Entschädigung geht zufolge der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ auf den Staat über.

Kantonsgericht Schwyz 52 Die Privatklägerin D.________ wird für das Berufungsverfahren einst- weilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’565.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rück- gabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessen- der Erledigungsmeldung in Kopie an die Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration des Kantons Zug (1/R, im Dispositiv), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 13. Februar 2023 kau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 24. November 2022 STK 2021 58 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend sexuelle Nötigung, Widerruf und Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. April 2021, SGO 2020 46);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Anklagebehörde erhob am 30. Oktober 2020 beim Strafgericht An- klage gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB). Ihm wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1): Am Freitag, 21. Dezember 2018, zwischen ca. 22 Uhr und 23.45 Uhr, begab sich der Beschuldigte ruckartig und mit seinem ganzen Gewicht auf die Beine von D.________, welche auf seinem Bett sass, sodass die- se ihren Unterkörper nicht mehr bewegen konnte. Er schob das Unter- hemd und den Pullover nach oben und küsste den nackten Bauch von D.________. D.________ versuchte in jenem Moment erfolglos, den Be- schuldigten von sich wegzudrücken, indem sie ihn am Kopf wegstiess. Zudem sagte sie zu ihm „A.________, no“. Obwohl er um ihre verbale und non-verbale Gegenwehr und damit auch wusste, dass sie keinen körperlichen Kontakt zu ihm wollte, drückte er in der Folge den linken Cup ihres Büstenhalters hinunter. Er küsste sie zuerst auf die nackte Brust, knabberte an der Brustwarze und küsste sie dann zwischen Brust und Hals. Als er D.________ zwischen Brust und Hals küsste, versuchte sie, ihn an den Schultern wegzustossen, was nicht gelang. D.________ äusserte ihre Ablehnung mehrfach mit „A.________, no“. Obwohl er um das Wegstossen an den Schultern und damit um ihre Gegenwehr wusste und obwohl sie ihm gegenüber mehrfach „A.________, no“ gesagt hatte, liess er nicht von ihr ab, sondern öffnete den Hosenknopf und den Reiss- verschluss ihrer Hose und begann, sie unter der Unterhose an der Klitoris zu stimulieren. Obwohl sie ihn in jenem Moment erneut angefleht hatte, aufzuhören, rieb er in der Folge mit seinen Fingern die innere Schamlip- pe von D.________ und führte danach zuerst einen und dann mehrere Finger in ihre Vagina ein. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Gegenwehr von D.________ und aufgrund ihres mehrfach geäusserten „A.________, no“, dass sie die von ihm vorgenommenen Handlungen ablehnte. Trotzdem nahm er die ge- schilderten Handlungen vor. Die vorinstanzliche Verfahrensleitung verfügte am 11. Februar 2021 die Ein- vernahme der Privatklägerin und eines Zeugen, wies hingegen die weiteren Anträge der Verteidigung ab (Vi-act. 9). Mit Eingabe vom 7. April 2021 ergänz- te die Anklagebehörde die Anklage um den Tatort („… begab sich der Be- schuldigte in seiner damaligen Wohnung am G.________weg zz in J.________ ruckartig…; Vi-act. 16).

Kantonsgericht Schwyz 3 An der Hauptverhandlung vom 29. April 2021 befragte die Vorsitzende den Zeugen K.________, die Privatklägerin und den Beschuldigten. Nach der Be- handlung weiterer Beweisanträge stellten die Parteien folgende Anträge (Vi- act. 19): Anträge Anklagebehörde

1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. A.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit sei auf zwei Jahre festzulegen.

4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Juni 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Ta- gessätzen zu je CHF 50.00 sei zu verzichten.

6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Anträge Privatklägerin

1. Der Beschuldigte sei wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadener- satz in der Höhe von CHF 2’797.20 nebst Zins von 5 % seit 1.10.2020 zu bezahlen.

3. Für den künftigen, durch seine strafbaren Handlungen verursach- ten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D.________ dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 10’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 21.12.2018 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Partei- entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten.

Kantonsgericht Schwyz 4 Anträge Verteidigung

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Anklageschrift von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Von einer Landesverweisung sei selbst im Falle einer Verurteilung abzusehen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 5000.-- auszu- richten.

4. Die Forderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Die bedingte Strafe sei nicht zu widerrufen, eventualiter sei die Probezeit um 2 Jahre zu verlängern.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Urteil vom 29. April 2021 erkannte das Strafgericht Folgendes (Vi-act. 20):

1. A.________ wird schuldig gesprochen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen am 21. Dezember 2018.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben.

4. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Zug am 12. Juni 2018 ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgescho- benen Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 50.-- wird abgesehen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

6. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem verzichtet.

7. Zivilforderungen:

a) Die Schadensersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 2’797.20 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Oktober 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Es wird festgestellt, dass A.________ für die Folgen des Er- eignisses vom 21. Dezember 2018 grundsätzlich schaden-

Kantonsgericht Schwyz 5 ersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung ihrer Schadenersatz- forderung bezüglich Schadenhöhe und Haftungsvorausset- zungen wird D.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

c) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 10’000.-- zzgl. 5 % Zins seit 21. Dezember 2018 wird in einem Betrag von Fr. 3’000.-- gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 21. De- zember 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtu- ungsforderung abgewiesen.

8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2’435.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’590.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 12’870.35 Total Fr. 22’895.35 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.

9. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 8’133.50 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

10. Amtliche Verteidigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA L.________ mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 18. September 2020 mit Fr. 5’305.30 aus der Staatskasse entschädigt worden ist.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Straf- gerichtskasse mit Fr. 7’565.05 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Strafgerichtskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 11.-12. [Zustellung, Rechtsmittel].

Kantonsgericht Schwyz 6 B. Am 5. Mai 2021 meldete der Beschuldigte Berufung an (KG-act. 2) und stellte mit Berufungserklärung vom 22. November 2021 folgende Rechtsbe- gehren (KG-act. 4):

1. Mit Ausnahme von Ziff. 7 lit. a und Ziff. 10 ff. seien sämtliche Dis- positivziffern des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Be- schuldigte/Appellant sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Von einer Landesverweisung sowie vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Zug am 12. Juni 2018 ausgefällten und bei ei- ner 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 50.-- sei selbst im Falle einer Verurteilung ab- zusehen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei selbst im Falle einer Landesverweisung zu verzichten.

3. Dem Beschuldigten/Appellant sei eine Genugtuung von CHF 5000.-- auszurichten.

4. Die Forderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beru- fungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Be- schuldigte/Appellant sei für erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.). Gleichzeitig beantragte der Beschuldigte, es seien sein Onkel und seine Tante als Zeugen zu befragen sowie es sei die Audio-Datei vom 21. Dezember 2018, enthaltend eine am 21. Dezember 2018 um 17:23 Uhr gesendete Sprachnachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten, zu den Akten zu nehmen. An der Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 wurden die Privatklä- gerin und der Beschuldigte befragt (KG-act. 21). Der Beschuldigte hielt an den Rechtsbegehren und Beweisanträgen der Berufungserklärung fest (KG- act. 21/1). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der Berufungsan-

Kantonsgericht Schwyz 7 träge und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kostenfolgen zu- lasten des Beschuldigten (KG-act. 21/2). Die Privatklägerin beantragte Fol- gendes (KG-act. 21/3):

1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei wegen sex. Nötigung zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für die Folgen des Er- eignisses vom 21.12.2018 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung ihrer Schadenersatzforderung bezüglich Scha- denhöhe und Haftungsvoraussetzungen sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 3’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 21.12.2018 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Partei- entschädigung für die 1. Instanz gemäss Urteil vom 29.4.2021 so- wie für die 2. Instanz gemäss Kostennote vom 22.11.2022 zu be- zahlen.

6. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten für die 1. und

2. Instanz;- und in Erwägung:

1. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Be- weiswürdigung, insbesondere von Aussagen (angef. Urteil, E. II.1 und 3), kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Beweismittel sind nebst Indizien vorwiegend die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten vorhanden. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt.

a) Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen bei der polizeilichen Befragung vom 9. Januar 2020 wie folgt (U-act. 10.1.001, Frage 32):

Kantonsgericht Schwyz 8 „…Er hat sich dann unerwartet zu mir gewendet, setzte sich mit seinem Gesäss auf meine Oberschenkel, seine Beine waren angewinkelt seitlich von meinen Beinen. … Darauf hat er meinen Pullover nach oben ge- schoben, so dass mein Bauch frei war und hat diesen mit seiner Hand gestreichelt. Darauf habe ich gesagt er solle damit aufhören. Ich weiss nicht wie lange das Streicheln ging, es ging aber nicht so lange. Darauf hat er begonnen mich auf dem Bauch zu küssen, indem er mit seinem Gesäss nach hinten gerutscht ist, so dass er wie auf Höhe des Schien- beins war, einfach damit er Platz hatte meinen Bauch zu küssen. Ich ha- be ihm immer wieder gesagt er solle aufhören, ich wolle das nicht. … Nachher hat er meinen Pullover weiter nach oben geschoben und mei- nen BH nach unten gezogen, so dass er meine Brustwarzen küssen konnte, gebissen daran und mit der Zunge daran gespielt. … Es wurde etwas wild, er küsste mich am Bauch, mal an den Brüsten oder dem Hals, an den Backen und der Stirn, eigentlich am ganzen Gesicht ausser auf dem Mund. Während dessen habe ich immer gesagt „A.________ no“ und auch auf Italienisch „bitte hör uf“. … Während er mich geküsst hat, hat er meinen Hosenknopf- und Hosenschlitz geöffnet. Ich glaube er war noch auf mir oder ob er schon seitlich, das heisst rechts von meinen Beinen, sich befand. Von meinem Gefühl und meinen Erinnerungen her hatte er schon eher seitlich von mir sein müssen. Am Anfang als er noch am unteren Bereich war, habe ich mit der Hand seinen Kopf versucht weg zu drücken, wo er dann auf dem Oberkörper war habe ich versucht ihn mit meinen Armen wegzudrücken. Von dem Moment her wo er mei- nen Hosenknopf und Hosenschlitz geöffnet hatte und ich erstmals seine Hand am Unterbauch gefühlt habe, wollte ich mich wehren konnte es aber nicht. Meine Arme und Beine waren wie gelähmt, so wie tot als ob sie gar nicht da waren. … Dann ist er mit der Hand in meine Unterhose und hat abwechselnd und manchmal auch zusammen mich bei der Klito- ris angefasst, also gerieben und eben den Finger eingeführt. Manchmal war es abwechselnd, manchmal war es zusammen. Manchmal war es ein Finger, dann waren es zwei Finger. Währenddessen hat er mich auch weiterhin bei den Brüsten und dem Bauch geküsst. Vielleicht ist es noch wichtig zu erwähnen, dass ich mich währenddessen nicht bewegt habe, ihm aber ich weiss nicht wie oft gesagt habe, er solle aufhören, ich wolle das nicht. Explizit habe ich „A.________ no“ gesagt mehrfach. Nachher hatte ich wie keine Chance mehr, er hat sich auf mir sehr schwer ange- fühlt. … Er hat dann zu mir gesagt, ich solle seinen Bruder vergessen, … Sein Bruder sei in diesem Moment sowieso mit einer anderen Frau im Bett. Das hat mich sehr irritiert, weil ich in dem Moment Null an seinen Bruder gedacht habe. … Er sagte zu mir „Mir isch es egal wieviel Männer du im Bett ka hesch und wieviel du wirsch no ha, aber ich wett au“. … Er versuchte meine Hose auszuziehen, indem er mit seiner rechten Hand an der linken Seite der Hose nach unten gezogen hat. … Als er mir in die Augen schaute merkte ich wie sich seine Augen in einer Millisekunde geändert haben. Von gierig so auf reuig, er zeigte wie Reue. Er ging dann schnell ein Stück weg von mir, so dass er neben mir aufrecht sass. Ich habe mich dann auch aufgesetzt und bin auch ein Stück weg von ihm. Ich sass auf der unteren Hälfte am linken Rand vom Bett. …“

Kantonsgericht Schwyz 9 Die Privatklägerin beschrieb dieses Geschehen nochmals in freier Äusserung am 19. Juni 2020 vor der Staatsanwältin (U-act. 10.2.002, Rz. 119 ff.), am

29. April 2021 vor dem Strafgericht (Vi-act. 19, Frage 40) und am 22. Novem- ber 2022 vor dem Kantonsgericht (KG-act. 22, Frage 27).

b) Die wesentlichen Handlungen des Geschehens schildert die Privatkläge- rin konstant: So habe sich der Beschuldigte unerwartet, ruckartig auf ihre Bei- ne gesetzt (U-act. 10.1.001, Frage 32; U-act. 10.2.002, Rz. 170 f.; Vi-act. 19, Frage 40, S. 16; KG-act. 21, Frage 27). Er habe ihren Pullover und das Unter- leibchen nach oben geschoben (U-act. 10.1.001, Frage 32; U-act. 10.2.002, Rz. 179 f.; Vi-act. 19, Frage 40, S. 16; KG-act. 21, Frage 27) und ihren Bauch geküsst (U-act. 10.1.001, Frage 32; U-act. 10.2.002, Rz. 181; Vi-act. 19, Fra- ge 40, S. 16; KG-act. 21, Frage 27). Dann habe er den BH nach unten gezo- gen und ihre Brustwarzen geküsst und daran gebissen/geknabbert (U- act. 10.1.001, Frage 32; U-act. 10.2.002, Rz. 183 f.; Vi-act. 19, Frage 40, S. 16; KG-act. 21, Frage 27). Sie habe mehrmals „A.________, no“ gesagt (U- act. 10.1.001, Frage 32; U-act. 10.2.002, Rz. 187; Vi-act. 19, Frage 40, S. 16; KG-act. 21, Frage 27) und zweimal versucht, ihn wegzustossen (U- act. 10.1.001, Frage 32; U-act. 10.2.002, Rz. 185; KG-act. 21, Frage 27). Der Beschuldigte habe dann den Hosenknopf und den Reissverschluss geöffnet (U-act. 10.1.001, Frage 32; U-act. 10.2.002, Rz. 189; Vi-act. 19, Frage 40, S. 17; KG-act. 21, Frage 27). Er habe ihre Klitoris versucht zu stimulieren und ein oder mehrere Finger eingeführt (U-act. 10.1.001, Frage 32, S. 16; U- act. 10.2.002, Rz. 191 ff.; Vi-act. 19, Frage 40, S. 17; KG-act. 21, Frage 27). Zwei (U-act. 10.1.001, Frage 32, S. 16) oder drei Aussagen des Beschuldigten hätten sie irritiert: Sie solle seinen Bruder vergessen, dieser sei sowieso mit einer anderen Frau im Bett. Es sei ihm egal, wie viele Männer sie bereits ge- habt habe, er wolle auch (U-act. 10.1.001, Frage 32, S. 16; U-act. 10.2.002, Rz. 199 ff.; Vi-act. 19, Frage 40, S. 17; vgl. KG-act. 21, Frage 27). Die dritte Aussage sei gewesen, dass sie ihm gehöre (U-act. 10.2.002, Rz. 202) bzw. er wolle sie besitzen (Vi-act. 19, Frage 40, S. 17). Beim Tatgeschehen handelt

Kantonsgericht Schwyz 10 es sich um einen Sachverhaltsablauf mit mehreren Handlungen, weshalb zu erwarten ist, dass die Privatklägerin diese jeweils in gleichbleibender Reihen- folge schildert, was zutrifft. Die Konstanz der Aussagen zum Kerngeschehen ist ein Hinweis auf deren Glaubhaftigkeit, denn selbst erlebte Ereignisse wer- den länger im Gedächtnis behalten als nur mental Vorgestelltes (Lu- dewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 63). Dennoch finden sich in der Erzählung auch spontane Einfälle und Zwischenbemerkungen (U-act. 10.1.001, Frage 32, S. 8: „vielleicht ist es noch wichtig zu erwähnen, dass ich mich währenddes- sen nicht bewegt habe“, „ich weiss es wieder, er sagte zu mir“; U- act. 10.2.002, Rz. 210 f.: „Ah nein, es ist noch etwas dazwischen passiert“). Das Kantonsgericht konnte sich an der Berufungsverhandlung davon über- zeugen, dass der gleichbleibend erzählte Handlungsverlauf mit einigen spon- tanen, ungeordneten Aussagen nicht einstudiert wirkte (vgl. die Behauptung des Beschuldigten: KG-act. 21/1, S. 13). Die Privatklägerin bringt das Geschehen verschiedentlich mit eigenen Ge- fühlen oder Körperwahrnehmungen in Verbindung. So sei sie erschrocken, als er sich unerwartet auf die Beine gesetzt habe (U-act. 10.1.001, Frage 32; Vi- act. 19, Frage 40, S. 16). Als sie erstmals seine Hand am Bauch gefühlt habe, habe sie sich nicht wehren können, ihre Arme und Beine seien wie gelähmt gewesen (U-act. 10.1.001, Frage 32; vgl. U-act. 10.2.002, Rz. 198). Sie habe das Gefühl gehabt, es könnte noch etwas Schlimmeres passieren (U- act. 10.1.001, Frage 32). Der Beschuldigte habe sich auf ihr schwer angefühlt (U-act. 10.1.001, Frage 32; U-act. 10.2.002, Rz. 174; Vi-act. 19, Frage 40, S. 16 in fine). Es habe sie sehr irritiert, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle nicht an seinen Bruder denken (U-act. 10.1.001, Frage 32; U- act. 10.2.002, Rz. 204; Vi-act. 19, Frage 40, S. 17). Ebenso schilderte die Pri- vatklägerin die Wirkung des Beschuldigten und dessen Veränderung (U- act. 10.1.001, Frage 32, S. 16: „er war wie wild und hat nicht gehört, er hat

Kantonsgericht Schwyz 11 mich nicht angeschaut, er war wie auf meinen Oberkörper fokussiert“; U- act. 10.1.001, Frage 32, S. 17: „er war vorher in seinen Handlungen wie wild und forsch und unkontrolliert, in seinen Augen wirkte er wie gierig. Als er mir in die Augen schaute merkte ich wie sich seine Augen in einer Millisekunde geändert haben. Von Gierig so auf Reuig [sic], er zeigt wie Reue.“). Diese emotionalen und körperlichen Verknüpfungen weisen auf selbst Erlebtes hin (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 49). Auch die Aussagen des Beschuldigten während des Geschehens (sie solle nicht an seinen Bruder denken, dieser sei sowieso mit einer anderen Frau im Bett [U-act. 10.1.001, Frage 32; U- act. 10.2.002, Rz. 204; Vi-act. 19, Frage 40, S. 17]; ihm sei egal, wie viele Männer sie bereits gehabt habe, er wolle auch [U-act. 10.1.001, Frage 32, S. 16; U-act. 10.2.002, Rz. 200 f.]) gibt die Privatklägerin gleichbleibend wie- der. Das Erinnern von Gesprächen, die mit dem Kerngeschehen zusammen- hängen oder mit zentralen Handlungen verknüpft werden, ist ein Hinweis auf realitätsbasiertes Erleben (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aus- sagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 49). Schliesslich gibt die Privat- klägerin verschiedentlich aus eigenem Antrieb Unsicherheiten und Erinne- rungslücken zu (U-act. 10.1.001, Frage 32: „Ich kann keine Zeitangabe ma- chen, es dauerte für mich eine Ewigkeit“, „Von meinem Gefühl und meinen Erinnerungen her hätte er schon eher seitlich von mir sein müssen“, „ich weiss nicht wann genau, während dem ich nach unten gerutscht bin“). Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 47). Im Übrigen bezeichnete die Privatklägerin ihre Beziehung zum Beschuldigten vor dem Ereignis konstant als gute Freundschaft (U-act. 10.1.001, Frage 23; U- act. 10.2.002, Rz. 284; Vi-act. 19, Frage 34), was der Beschuldigte bestätigt (U-act. Vi-act. 19, Fragen 120 f.; KG-act. 21, Frage 54). Dies ist im Zusam-

Kantonsgericht Schwyz 12 menhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung vergleichbar mit einer Entlastung des Beschuldigten, was ebenfalls zur Glaubhaftigkeit der Aussagen beiträgt (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). Gründe, weshalb die Privatklägerin den Be- schuldigten trotz der früheren guten Freundschaft wider besseres Wissen be- schuldigen sollte, sind nicht belegt und ebenso wenig ersichtlich.

c) Der Beschuldigte lässt verschiedene Einwände gegen die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin vortragen (KG-act. 21/1). aa) So bringt er vor, die Privatklägerin habe vor der Erstinstanz insofern anders ausgesagt, als sie auf die Bitte vorzuführen, wie sie „A.________ no“ gesagt habe, geantwortet habe, dann müsste sie jetzt weinen (KG-act. 21/1, S. 11). Die Privatklägerin erwähnte in ihren Schilderungen tatsächlich nie, dass sie geweint habe. An der vorinstanzlichen Verhandlung fragte ein Straf- richter die Privatklägerin, ob sie vormachen könne, wie sie dem Beschuldigten nein gesagt habe (Vi-act. 19, Frage 57). Die Privatklägerin antwortete: „Dann müsste ich jetzt weinen. In etwa war es so: A.________, per favore, no! In dieser Lautstärke in etwa. Also ich habe weder geschrien, noch war ich for- dernd. Ich fühlte mich ausgeliefert und von daher habe ich gefleht.“ Diese Aussage dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass die Privatklägerin nicht am Tatabend, sondern dann, wenn sie an der vorinstanzlichen Verhandlung ihre Aussage wiedergeben sollte, hätte weinen müssen (KG-act. 21, S. 30). Diese Frage kann offengelassen werden, weil selbst wenn die Privatklägerin gesagt hätte, sie habe am Tatabend geweint, wäre dieser einzelne Umstand nicht geeignet, die ansonsten konstanten, glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin zu erschüttern. bb) Der Beschuldigte macht geltend, die Aussage der Privatklägerin, er solle sie nicht auf den Mund küssen, könnte als Einwilligung zu anderen Handlun-

Kantonsgericht Schwyz 13 gen verstanden werden (KG-act. 21/1, S. 12). Die Privatklägerin gab konstant an, sie habe dem Beschuldigten, nachdem sich dieser auf ihre Beine gesetzt habe, gesagt, er solle sie nicht küssen (U-act. 10.1.001, Frage 32: „wehe du küssisch mich“; U-act. 10.2.002, Rz. 173: „bitte küss mich einfach nicht“; Vi- act. 19 S. 16: „er solle mich einfach nicht küssen“). Der Beschuldigte habe sie überall geküsst, nur nicht auf den Mund (U-act. 10.1.001, Frage 32; U- act. 10.2.002, Rz. 187 f.; Vi-act. 19 S. 16). Die Privatklägerin erwähnte jedoch ebenso konstant und glaubhaft, dass sie viele Male „A.________ no“ gesagt und zweimal versucht habe, den Beschuldigten wegzustossen. Von einer Einwilligung in die übrigen Handlungen durfte der Beschuldigte somit nicht ausgehen. cc) Der Beschuldigte erwähnt, es sei untypisch für einen realen Erlebnishin- tergrund, wenn die Privatklägerin nicht im chronologisch richtigen Zeitpunkt gesagt habe, sie habe dem Beschuldigten „A.________ no“ gesagt (KG- act. 21/1, S. 12). Allerdings spricht eine ungeordnete, sprunghafte Darstellung der Handlungen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 49). Dies entspringt dem Umstand, dass es für Falschaussagende ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten und das Kerngeschehen dennoch logisch konsistent, ohne Wi- derspruch und detailliert zu schildern (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsycho- logie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). Sodann ist im Er- gebnis nicht entscheidend, ob die Privatklägerin den Beschuldigten aufgrund von Schmerzen bat aufzuhören oder weil sie die Handlungen nicht wollte (vgl. Beschuldigter: KG-act. 21/1, S. 12). Massgebend ist das erkennbar feh- lende Einverständnis der Privatklägerin in die Handlungen des Beschuldigten.

Kantonsgericht Schwyz 14 dd) Der Beschuldigte sieht einen Widerspruch darin, dass die Privatklägerin in der Skizze der Wohnung einen genügenden Freiraum um das Bett herum gelassen habe, um aus diesem auszusteigen, jedoch ausgesagt habe, sie habe sich unter anderem deshalb nicht entfernen können, weil auf ihrer Seite des Bettes eine Wand gewesen sei (KG-act. 21/1, S. 18). Die Skizze, welche die Privatklägerin während der polizeilichen Befragung anfertigte (U- act. 10.1.001, Beilage), zeigt, dass das Bett mit dem Kopfteil an einem Schrank steht. Am Fussende befindet sich der Fernseher und dahinter die Toilette. Auf drei Seiten (ausser am Kopfende) steht das Bett frei. Allerdings beträgt der Abstand zwischen der Wand und der Seite des Betts, auf der sich die Privatklägerin befand, nur rund einen Viertel der Bettlänge. Derselbe Ab- stand besteht zwischen Bettende und Toilette, wobei der Fernseher dazwi- schensteht. Der Freiraum auf diesen beiden Seiten des Betts wirkt angesichts der beiden Wände, der Anordnung der Möbel und dem Fernseher, der den Weg versperrt, nicht sehr gross. Die andere Seite, wo der Beschuldigte lag, ist zur Küche und dem Esstisch hin ausgerichtet. Hätte die Privatklägerin das Bett auf ihrer Seite verlassen wollen, hätte sie um dieses herum und am Fern- seher vorbeigehen müssen. In diesem Sinne ist die Aussage der Privatkläge- rin zu verstehen, wonach sie sich auf der Bettseite befunden habe, an der die Wand gewesen sei (U-act. 10.1.001, Frage 52). Die Privatklägerin erklärte stets, dass sie sich dem Beschuldigten aufgrund dessen körperlicher Überle- genheit nicht habe entziehen können. Die Situation des Bettes, die ihr ein Ent- kommen erschwerte, stellte sie lediglich als zusätzliches Hindernis dar. Inso- fern ist der genaue Abstand zwischen Wand und Bett nicht entscheidend. ee) Der Beschuldigte macht geltend, es sei unglaubhaft, dass die Privatklä- gerin ihren Unterkörper nicht mehr habe bewegen können. Sie hätte ihre Bei- ne befreien oder mit dem Oberkörper unter Zuhilfenahme der Schwerkraft aus dem Bett fallen können (KG-act. 21/1, S. 18). Gemäss Aussagen der Privat- klägerin habe sich der Beschuldigte zu Beginn mit seinem Gesäss auf ihre Oberschenkel gesetzt, sei später mit dem Gesäss auf ihre Schienbeine ge-

Kantonsgericht Schwyz 15 rutscht und habe sich danach eher seitlich von ihr befunden (U-act. 10.1.001, Frage 32). Er habe sich auf ihr sehr schwer angefühlt (U-act. 10.1.001, Frage 32; U-act. 10.2.002, Rz. 174; vgl. Vi-act. 19, S. 16). Als sie erstmals seine Hand am Unterbauch gespürt habe, seien ihre Arme und Beine wie gelähmt gewesen (U-act. 10.1.001, Frage 32). Ihr Körper habe sich wie Blei angefühlt, also sehr schwer. Sie hätte sich am liebsten gewehrt, aber gemerkt, dass we- der Beine noch Arme funktionsfähig gewesen seien (U-act. 10.2.002, Rz. 197 f.). Auf die Frage der Staatsanwältin, wie der Beschuldigte die Kon- trolle über sie erlangt habe, antwortete die Privatklägerin, er habe sich sehr schwer auf ihren Beinen angefühlt und deswegen habe sie ihren Unterkörper nicht mehr bewegen können (U-act. 10.2.002, Rz. 257 ff.). Das Gericht nahm an der Berufungsverhandlung zur Kenntnis, dass der Beschuldigte augen- scheinlich grösser und schwerer ist als die Privatklägerin. Setzte er sich zu Beginn des Geschehens auf die Oberschenkel der Privatklägerin, hätte sie jedenfalls ihre Beine unter dem Gewicht des Beschuldigten nicht wegziehen können (vgl. zur Ausweglosigkeit zufolge Ausnutzung der körperlichen Über- legenheit z.B. Urteil BGer 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017: Festhalten der Arme und Blockieren eines Beins durch den körperlich überlegenen Täter; Urteil BGer 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018: der Täter lag mit dem Bauch quer über das auf dem Boden sitzende Opfer und hielt dessen linke Hand fest; Urteil BGer 6B_479/2020, 6B_493/2020, 6B_594/2020 vom 19. Januar 2021: für körperliche Übermacht des Täters gegenüber dem auf dem Rücken lie- genden Opfer bei einer Vergewaltigung). Der Beschuldigte küsste weiterhin ihren Bauch und ihre Brust, sodass er sich über ihren Oberkörper gebeugt haben muss. In dieser Position ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ihren Oberkörper nicht befreien konnte. Soweit sich der Beschuldigte im Ver- laufe des Geschehens auf ihre Schienbeine verlagerte, waren ihre Beine fi- xiert. Es wäre denkbar, dass die Privatklägerin ihren Oberkörper zu diesem Zeitpunkt hätte abdrehen können, eine gänzliche Befreiung ihres Körpers wä- re jedoch kaum möglich gewesen. Der Beschuldigte befand sich weiter während des Penetrierens der Privatklägerin eher seitlich von ihr, sodass eine

Kantonsgericht Schwyz 16 Befreiung durch Abdrehen des Körpers möglich gewesen sein könnte. Die Privatklägerin beschrieb jedoch, sie habe ihre Arme und Beine in diesem Zeit- punkt nicht bewegen können. Eine derartige Schockstarre ist eine natürliche Reaktion auf eine bedrohliche Situation und kommt bei Opfern sexueller Übergriffe häufig vor (Nora Scheidegger, Revision des Sexualstrafrechts, in: Recht und Geschlecht, 2021, S. 193 ff., S. 196). Zudem ist für das Merkmal der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 StGB nicht notwendig, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird (Maier, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 189 StGB N 22). Insofern genügt es, wenn sich die Privatklägerin zuvor nicht be- freien konnte. Die Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. ff) Der Beschuldigte hält es sodann für undenkbar, dass er gleichzeitig die Klitoris der Privatklägerin gerieben, sie mit einem oder zwei Fingern vaginal penetriert und währenddessen weiterhin die Brüste und den Bauch geküsst haben soll (KG-act. 21/1, S. 18 f.). Die Privatklägerin sagte an der polizeili- chen Befragung, der Beschuldigte habe sie abwechselnd und manchmal auch zusammen bei der Klitoris angefasst, gerieben und den Finger eingeführt. Manchmal sei dies abwechselnd gewesen, manchmal zusammen. Manchmal mit einem Finger, dann seien es zwei Finger gewesen. Währenddessen habe er sie weiterhin bei den Brüsten und am Bauch geküsst (U-act. 10.1.001, Fra- ge 32, S. 16). Der Staatsanwältin schilderte die Privatklägerin, der Beschuldig- te habe versucht, ihre Klitoris zu stimulieren, habe immer wieder ihre innere Schamlippe gerieben und sei dann runter zur Scheide gegangen, wo er den Finger mehrmals eingeführt habe. Zeitweise seien es zwei Finger gewesen. Er habe zwischen Scheideneingang und Klitoris abgewechselt (U-act. 10.2.002, Rz. 190 ff.). Vor dem Strafgericht sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldig- te habe versucht, ihre Klitoris zu stimulieren, habe sich immer wieder zwi- schen den Schamlippen links befunden, sich zur Vagina bewegt und zuerst einen, dann zwei Finger immer wieder eingeführt. Das habe er abwechs-

Kantonsgericht Schwyz 17 lungsweise mit der versuchten Stimulation der Klitoris gemacht. Währenddes- sen habe er sie weiterhin überall geküsst (Vi-act. 19, Frage 40, S. 17). An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, er sei zuerst an der Klito- ris gewesen, danach sei er abwechslungsweise mit einem oder zwei Fingern in die Scheide hineingegangen und habe sie gerieben. Sie wisse die Reihen- folge auch nicht mehr genau. Wie oft er mit den Fingern hinein und hinaus gegangen sei. Sie wisse einfach noch, dass es diffus gewesen sei. Er habe mehrmals an der Schamlippe, an der Klitoris gerieben (KG-act. 21, Frage 27). Die Privatklägerin spricht somit davon, dass der Beschuldigte sie einerseits abwechslungsweise manuell an der Klitoris berührt und mit den Fingern pene- triert sowie andererseits gleichzeitig ihren Bauch oder ihre Brust geküsst ha- be. Der Beschuldigte befand sich während dieses Vorganges nicht mehr auf den Beinen der Privatklägerin, sondern seitlich von ihr (U-act. 10.1.001, Frage 32, S. 16; U-act. 10.2.002, Rz. 211). In dieser Position ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seine Hand im Genitalbereich der Privatklägerin hielt und sich sein Kopf gleichzeitig auf Bauch- oder Brusthöhe befand. Das von der Privatklägerin geschilderte Vorgehen ist demnach möglich. gg) Der Beschuldigte ist der Ansicht, die Privatklägerin habe über den Vor- fall an der vorinstanzlichen Verhandlung detaillierter berichtet als an den vor- hergehenden Befragungen, was gegen deren Glaubhaftigkeit spreche (KG- act. 21/1, S. 19). Welche Details hinzugekommen sein sollen, führt er jedoch nicht aus. Bei einem Vergleich der freien Erzählungen vor der Polizeibeamtin (U-act. 10.1.001, Frage 32), der Staatsanwältin (U-act. 10.2.002, Rz. 119 ff.), dem Strafgericht (Vi-act. 19, Frage 40) und dem Kantonsgericht (KG-act. 21, Frage 27) lässt sich jedenfalls keine Zunahme an Details erkennen. Wenn die Privatklägerin vor dem Strafgericht weitere Umstände angab, ist dies auf das Nachfragen der befragenden Person zurückzuführen (z.B. Vi-act. 19, Fragen 55, 57, 58), und nicht auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

Kantonsgericht Schwyz 18 hh) Laut Beschuldigtem spiele die Privatklägerin die vor dem Vorfall stattge- fundene Rückenmassage herunter, weil sie ansonsten darauf bedacht gewe- sen sei, genügend Abstand zu wahren (KG-act. 21, S. 17). Die Privatklägerin gab bei der ersten Befragung ungefragt zu, dem Beschuldigten nachgegeben und sich während des Films an seine Schulter angelehnt zu haben (U- act. 10.1.001, Frage 32). Vor der Staatsanwältin erwähnte sie, er habe ihr kurz den Rücken „chräbelet“, aber wirklich ganz kurz (U-act. 10.2.002, Rz. 170). Das sei keine Massage gewesen, sondern ein Streicheln (U-act. 10.2.002, Rz. 489). Sie sei seitlich gelegen, er hinter ihr (U-act. 10.2.002, Rz. 492). Sie habe das kurz zugelassen, sich dann aber wieder zurückgedreht (U- act. 10.2.002, Rz. 499). Die Privatklägerin gab somit von Beginn weg zu, un- mittelbar vor dem angeklagten Geschehen eine gewisse körperliche Nähe zugelassen zu haben. Die Erwähnung von selbstbelastendem Fehlverhalten kann ein Hinweis darauf sein, dass sich die aussagende Person nicht strate- gisch positiv darstellt, was zur Glaubhaftigkeit der Aussage beiträgt (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). Zwar gibt die Privatklägerin mit der Aussage, sie habe kurz das „chräbelen“ zugelassen, nicht ein eigenes Fehlverhalten zu, sie zeigt damit aber doch, dass sie sich nicht strategisch verhält. Abgesehen davon konzentrierte sich die Privatklägerin bei ihren Schilderungen auf den inkriminierten Sachverhalt. Ein Herunterspielen des Umstands des „chräbelen“ ist darin nicht zu erkennen. ii) Der Beschuldigte lässt ausführen, er hätte sich sicherlich nicht an einem Abend an der Privatklägerin vergriffen, an dem sein Onkel und seine Tante jederzeit hätten zurückkehren können. Zudem sei die Erdgeschosswohnung einsehbar und es wäre durchaus wirksam gewesen, wenn die Privatklägerin geschrien hätte (KG-act. 21/1, S. 16). Die Tante und der Onkel übernachteten etwa eine Woche lang in der Wohnung des Beschuldigten, während dieser bei seinem Bruder schlief (Aussage Beschuldigter: U-act. 10.2.001, Rz. 210 f.).

Kantonsgericht Schwyz 19 Nach dem gemeinsamen Nachtessen mit dem Beschuldigten und der Privat- klägerin besuchten der Onkel und die Tante des Beschuldigten dessen Gross- eltern (Aussage Beschuldigter: U-act. 10.2.001, Rz. 226 f.; Vi-act. 19, Fra- ge 127; Aussage Privatklägerin: Vi-act. 19, S. 15). Der Beschuldigte behaup- tet, dass die Tante und der Onkel zurückkamen, als die Privatklägerin noch bei ihm gewesen sei (vgl. U-act. 10.2.001, Rz. 175; Vi-act. 19, Frage 127), weiss aber nicht mehr, zu welcher Uhrzeit sie zurückkehrten (U-act. 10.2.001, Rz. 178). Die Privatklägerin wusste, dass die Tante und der Onkel zurück- kommen würden (U-act. 10.2.002, Rz. 601; Vi-act. 19, Frage 64). Sie konnte aber nicht mehr sagen, ob sie die Verwandten nochmals traf, bevor sie die Wohnung verliess (U-act. 10.2.002, Rz. 596), war sich jedoch sicher, mit die- sen nicht noch eine halbe Stunde gesprochen zu haben, wie der Beschuldigte behauptete (U-act. 10.2.002, Rz. 607 und 610; vgl. KG-act. 21, Frage 19). Somit wussten beide Beteiligten, dass die Verwandten des Beschuldigten an besagtem Abend zurückkehren würden. Zu einem möglicherweise beabsich- tigten Zeitraum der Rückkehr ist den Aussagen nichts zu entnehmen. Der Be- schuldigte konnte immerhin damit rechnen, dass sie einige Zeit zu zweit sein würden. Sodann ist nicht bekannt, ob die Wohnung des Beschuldigten über Vorhänge oder Storen verfügte und ob diese die Einsicht in die Wohnung am besagten Abend verhinderten. Dies kann auch offen bleiben, weil diese Um- stände ohnehin nicht ausschliessen würden, dass sich der Beschuldigte da- durch beirren lassen hätte bzw. dass sich das angeklagte Geschehen wie von der Privatklägerin geschildert abspielte. Zudem befinden sich die Betroffenen nach einem traumatischen Ereignis oft in einem Zustand des Schocks oder der Erstarrung, was zu Verdrängungs- und Verleugnungsbestrebungen führen kann (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Selbst wenn die Privatklägerin nach dem Vorfall nochmals mit den Verwandten des Beschuldigten gesprochen und da- bei nichts Aussergewöhnliches erwähnt oder sich anders verhalten hätte, müsste dies nicht zwingend bedeuten, dass der Vorfall nicht stattfand. Eine Befragung des Onkels und der Tante des Beschuldigten würde an diesem

Kantonsgericht Schwyz 20 Ergebnis nichts ändern, weshalb auf deren Einvernahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; KG-act. 4, Beweisantrag Ziffer 1). jj) Der Beschuldigte sieht einen Widerspruch darin, dass die Privatklägerin einerseits bei der polizeilichen Befragung zu erkennen gegeben habe, er habe sie zum Nachtessen bei sich zu Hause überreden müssen, weil sie Angst ge- habt habe, dass er ihr zu nahe komme. Andererseits habe sie dem Beschul- digten am Tatabend um 17:23 Uhr per WhatsApp-Audionachricht übermittelt, wie sehr sie sich auf den gemeinsamen Abend freue (KG-act. 21/1, S. 17). Die Privatklägerin sagte bei der polizeilichen Befragung, ungefähr fünf bis sieben Tage vor dem Vorfall hätten sie telefoniert, als er sie gefragt habe, ob sie sich treffen wollten oder ob sie Angst habe, dass er ihr zu nahe käme. Sie habe gesagt, dies sei so. Ein oder zwei Tage vor dem Treffen habe er angerufen oder geschrieben und gefragt, ob es ihr etwas ausmachen würde, wenn seine Tante und sein Onkel dabei wären. Sie habe zugestimmt, weil sie für sich ge- dacht habe, dass ihr dies Sicherheit gebe (U-act. 10.1.001, Frage 26). Bei der Staatsanwältin sagte die Privatklägerin ebenfalls, sie habe für das Abendes- sen zugesagt, weil sie gewusst habe, dass sie nicht alleine sein würden (U- act. 10.2.002, Rz. 119 f.). Auch vorinstanzlich erwähnte sie, einige Tage vor der Tat habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass an diesem Abend auch seine Tante und sein Onkel da sein würden. Sie habe deshalb eine gewisse Erleich- terung verspürt und gedacht, dann wäre das Treffen sicher etwas lockerer (Vi- act. 19, Frage 38). Sie habe sich gefreut, den Beschuldigten wiederzusehen (vgl. Vi-act. 19, Frage 39). Zweitinstanzlich bestätigte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr Bescheid gegeben, dass ein Onkel und eine Tante aus Neapel bei ihm sein würden. Ab diesem Moment habe sie sich entspannt. Sie habe gedacht, gut, dann passiere sicher nichts. So werde es ein lockerer Abend. Sie seien nicht alleine und das sei für sie okay gewesen. Schlussend- lich habe sie nicht auf ihr Bauchgefühl gehört und gedacht, er würde ohnehin nie so etwas machen. Sie habe sich gefreut. Die Freundschaft sei da gewe- sen. Es sei eine schöne Freundschaft gewesen (KG-act. 21, Frage 8). Aus

Kantonsgericht Schwyz 21 diesen Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin zunächst Vorbehalte gegenüber einem Treffen mit dem Beschuldigten hatte, weil sie befürchtete, dass ihr der Beschuldigte zu nahe kommen könnte. Dem widerspricht nicht, dass sich die Privatklägerin trotzdem auf das gemeinsame Abendessen mit einem damals guten Freund freute, zumal die Anwesenheit der Verwandten ihre Bedenken zu mindern vermochte. Die beantragte Edition der Audiodatei würde an diesem Beweisergebnis nichts ändern, sodass darauf verzichtet werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). kk) Der Beschuldigte moniert das Nachtatverhalten der Privatklägerin. Wenn er tatsächlich mit seinen Fingern vaginal eingedrungen wäre, wäre es ein Leichtes gewesen, dies medizinisch verifizieren zu lassen. Dass die Privatklä- gerin es unterlassen habe, diesen Beweis zu sichern, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (KG-act. 21/1, S. 5 f.). Der Zeitpunkt und die Art der Anzei- geerstattung seien untypisch für Opfer sexueller Gewalt. Sie habe nie von sich aus Anzeige erstattet. Als Influencerin brauche sie Aufmerksamkeit in Form von Likes, Clicks und Followern, um Werbeeinnahmen generieren zu können. Zudem rügt der Beschuldigte die Medienpräsenz der Privatklägerin. Es ent- stehe der Eindruck, dass die Privatklägerin mit ihrer Geschichte in den Medien hausiert habe, um Aufmerksamkeit für die Thematik zu schaffen. Sie habe mit dem Wort Vergewaltigung operiert, obschon sie von Beginn weg gewusst ha- be, dass der von ihr geschilderte Sachverhalt eine sexuelle Nötigung sei. Dies zeuge von Sensationslust und dem Willen, den Sachverhalt absichtlich grös- ser darzustellen, als er sich effektiv zugetragen habe, weil er sich so besser vermarkten lasse. Ihre Geschichte diene als Mittel zum Zweck für die öffentli- che Debatte zur Revision der Sexualdelikte. Damit habe sie über ein Motiv verfügt, den Vorfall gravierender darzustellen als er sich effektiv abgespielt habe (KG-act. 21/1, S. 13-16). aaa) Die Privatklägerin erzählte ihrem Vater unmittelbar nach der Tat, während der Fahrt nach Hause, von dem Vorfall (U-act. 10.2.002, Rz. 438 ff.).

Kantonsgericht Schwyz 22 Am nächsten Tag informierte sie ihre Mutter (U-act. 10.1.001, Frage 59; U- act. 10.2.002, Rz. 441 f.). Ende 2018 unterhielt sie sich mit ihrem besten Freund per Chat darüber. Dieser habe ihr gesagt, ob es ihr bewusst sei, dass dies eine Vergewaltigung sei (U-act. 10.1.001, Frage 59). In den darauffol- genden Wochen, Monaten, vertraute sie sich ihren beiden Freundinnen, ihrem besten Freund und ihrem Expartner an (U-act. 10.2.002, Rz. 442 f.). bbb) Auf die Frage, weshalb sie sich nach dem Ereignis nicht zur Polizei be- geben habe, antwortete die Privatklägerin, es seien verschiedene Gründe ge- wesen. Einerseits kenne sie die Gesetzeslage, andererseits auch verschiede- ne Geschichten. Mit dem Wissen, dass ihre Chancen, dass der Beschuldigte seine Strafe bekomme, sehr gering seien, und sie oft gehört habe, dass es nicht einfach sei und sehr unangenehme Fragen gestellt würden, habe sie sich gesagt, weshalb sie sich das antun solle, wenn ihr nicht geglaubt werde. Sie habe den Vorfall lange verdrängt und ihn vergessen wollen (U- act. 10.1.001, Frage 64). Auf die Frage im Berufungsverfahren, wieso sie nach dem Vorfall keine Strafanzeige eingereicht habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe das Ganze einfach vergessen wollen. Sie habe gewusst, was auf sie zukomme, das habe sie vermeiden und mit dem Leben einfach weitermachen wollen (KG-act. 21, Frage 22). Ebenso erklärte sie, eine Frauenärztin habe sie nach dem Vorfall nicht aufge- sucht, weil sie diesen habe vergessen wollen, da Weihnachten unmittelbar bevorstand und sie eine gute Zeit mit ihrer Familie habe verbringen wollen (U- act. 10.2.002, Rz. 458 ff.). Im Jahr 2019 habe sie anfangs Vieles verdrängt. Irgendwann habe sie ge- merkt, dass sie ein Engegefühl in der Brust verspüre und sich ihre Gedanken um sehr negative Sachen gekreist hätten. Sie habe (im Frühling: Vi-act. 19, Frage 68) mehrere Panikattacken erlitten (U-act. 10.2.002, Rz. 703 ff.). Im Sommer 2019 sei alles an die Oberfläche gekommen, worauf sie erleichtert

Kantonsgericht Schwyz 23 gewesen sei. Dann habe sie begonnen, sich zu informieren und sich mit dem Sexualstrafrecht auseinanderzusetzen (Vi-act. 19, Frage 68). ccc) Die Privatklägerin schrieb am ________ auf Instagram und in ihrem Blog (vgl. Vi-act. 19, Beilage 4 zum Plädoyer der Verteidigung, Beilagen 1 und 2), sie sei von einem Freund vergewaltigt worden. Durch entsprechende Berichte in der M.________ Zeitung erfuhr die Kantonspolizei M.________ am ________ davon. Die Vergewaltigung (Art. 190 StGB) wie auch die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) sind Offizialdelikte, weshalb die Kantonspolizei M.________ zu ermitteln begann und die Privatklägerin am 9. Januar 2020 befragte (U-act. 8.1.001, S. 2; U-act. 10.1.001). Gleichentags unterzeichnete die Privatklägerin den Strafantrag gegen den Beschuldigten (U-act. 8.1.002). ddd) Nach den Beweggründen für die Veröffentlichung der Posts gefragt, sagte die Privatklägerin, sie habe über das Thema aufklären und sensibilisie- ren, einen Dialog ins Rollen bringen und Betroffenen Mut machen wollen (U- act. 10.1.001, Frage 65). Der Staatsanwältin erklärte die Privatklägerin, Schreiben habe ihr in der Vergangenheit sehr geholfen, von Traumas oder ähnlichen Sachen zu genesen. Es habe ihr auch geholfen, sich mit sich selbst und der Welt auseinanderzusetzen. Sie habe ein sehr stark ausgeprägtes Ge- rechtigkeitsempfinden und den Drang, Menschen über Tabuthemen aufzu- klären. Aufgrund all dieser Sachen habe sie das Bedürfnis verspürt, ihre Ge- schichte öffentlich zu machen (U-act. 10.2.002, Rz. 639 ff.). Sie habe nicht mit allem gerechnet, was nachher auf sie zugekommen sei. Einerseits die Polizei, die Medien, die in diesem Umfang berichtet hätten und eine Hasswelle, die über sie gerollt sei (U-act. 10.2.002, Rz. 655 ff.). Auf Nachfrage des Verteidi- gers antwortete die Privatklägerin, sie finde es nicht in Ordnung, wenn sie (an der Befragung) die Details, die für sie retraumatisierend seien, nochmal schil- dern müsse. Das sei ein Unterschied zu dem, was sie im Fernsehen und on- line mache. Dort entscheide sie, wie weit sie ins Detail gehe, sie sei bisher nie ins Detail gegangen (U-act. 10.2.002, Rz. 781 ff.). Vor dem Kantonsgericht

Kantonsgericht Schwyz 24 sagte die Privatklägerin, sie habe begonnen, sich mit dem Sexualstrafrecht auseinanderzusetzen und damit, wie ihre Chancen sein könnten, wenn sie eine Anzeige machen würde. Sie habe festgestellt, dass es nicht so gut aus- sehe. Sie habe das Gefühl gehabt, durch das Schreiben würde es ihr besser gehen, wenn sie loswerde, was in ihr vorgehe. Sie habe den Drang verspürt, das öffentlich zu machen. Das Thema werde totgeschwiegen. Sie habe nicht Teil davon sein wollen, das unter den Teppich zu kehren. Sie habe erzählen wollen, was mit ihr passiert sei und was mit der Gesetzeslage nicht okay sei. Sie habe auch anderen eine Stimme geben wollen, um Mut zu machen. Sie habe nachher trotzdem angezeigt, weil sie grösstenteils dazu gedrängt wor- den sei, weil sie es öffentlich gemacht habe. Aber auch, dass sie jemand sei, der einen Straftäter auf freiem Fuss laufen lasse. Sie habe sich immer mehr unter Druck gefühlt, in der Verantwortung zu sein, einen Straftäter nicht auf freiem Fuss laufen zu lassen (KG-act. 21, Frage 23). Die Anzahl Follower des Instagramprofils nahm Anfang Januar 2020 innert kürzester Zeit von ca. 71’000 auf rund 74’000 zu (Aussage Privtklägerin: U- act. 10.2.002, Rz. 752 ff.; Followerverlauf: Vi-act. 19, Beilage 1 zum Plädoyer der Verteidigung). Dem Followerverlauf ist aber ebenso zu entnehmen, dass die Followerzahl bereits im Sommer 2018 über 74’000 betrug, danach stetig sank, von ungefähr Mai bis September 2019 von rund 71’000 wieder auf 74’000 stieg und danach bis Ende 2019 wieder auf 71’000 sank. eee) Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass sich die Privatklägerin be- reits unmittelbar nach dem Vorfall ihr nahestehenden Personen anvertraute. Dass sie angesichts der von ihr als schwierig eingeschätzten Beweislage nicht sogleich eine Strafanzeige einreichte und das Geschehene versuchte zu ver- drängen, erscheint nachvollziehbar. Opfer von Sexualdelikten verzichten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung, ausserdem kommt es oft zu Verdrängungs- oder sogar Verleugnungsbestrebungen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Im Hinblick darauf,

Kantonsgericht Schwyz 25 dass im Wesentlichen nur die Aussagen der Privatklägerin und des Beschul- digten als Beweismittel vorliegen und Strafverfahren für Opfer belastend sein können, ist zudem nachvollziehbar, dass die Privatklägerin zögerte, das Straf- verfahren einzuleiten. Die später erfolgte Veröffentlichung des Geschehenen in den (sozialen) Medien ist dem persönlichen Umgang der Privatklägerin mit dem Vorfall zuzuschreiben. Ob sie damit mehr Aufmerksamkeit erlangen woll- te, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Selbst wenn dem so wäre, würde dies angesichts des dargelegten Aussageverhaltens jedenfalls nicht bedeuten, dass ihre Aussagen im Strafverfahren unglaubhaft wären. Abgesehen davon kann eine manuelle Penetration der Vagina von juristischen Laien nachvoll- ziehbar als Vergewaltigung verstanden werden, zumal der beste Freund der Privatklägerin, mit dem sie Ende 2018 über den Vorfall sprach, ihr sagte, dies sei eine Vergewaltigung (vgl. U-act. 10.1.001, Frage 59). Den Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung kennt die Privat- klägerin erst seit Anfang 2020 (U-act. 10.2.002, Rz. 820). Auch wenn sie da- nach teilweise noch von einer Vergewaltigung sprach, ist auch hier nicht die juristisch korrekte Bezeichnung, sondern die konstant glaubhafte Schilderung der Tathandlungen entscheidend. fff) Zusammenfassend vermögen die Einwände des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern.

d) Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass die- ser vor der Staatsanwältin knapp aussagte (U-act. 10.2.001), vor dem Strafge- richt (Vi-act. 19) und dem Kantonsgericht (KG-act. 21) jedoch ausführlicher. Vor der Staatsanwältin konnte er sich verschiedentlich an ihm vorgehaltene Vorgänge angeblich nicht mehr erinnern (z.B. ob er sie auf der Haut oder über dem Oberteil massiert habe: U-act. 10.2.001, Rz. 330; ob sie während der Massage oder zwischen den Küssen miteinander gesprochen hätten: U- act. 10.2.001, Rz. 487). Dagegen verneinte er mit Bestimmtheit beispielswei- se, dass die Privatklägerin mehrfach „A.________, no“ gesagt habe (U-

Kantonsgericht Schwyz 26 act. 10.2.001, Rz. 490), oder dass die Privatklägerin zwei Mal versucht habe, ihn an den Schultern wegzustossen (U-act. 10.2.001, Rz. 507). Sodann konn- te er sich daran erinnern, die Privatklägerin am gleichen Abend noch gefragt zu haben, ob sie gut nach Hause gekommen sei (U-act. 10.2.001, Rz. 549), jedoch nicht an die ausführlichere Kommunikation am nächsten Morgen (U- act. 10.2.001, Rz. 557). Das seiner Ansicht nach Geschehene (Kopf strei- cheln, Rücken massieren, Kuss) schilderte der Beschuldigte bei der erstmali- gen Befragung im Kern in wenigen knappen Sätzen, ohne Details und ohne diese emotional oder räumlich in einen Kontext einzubetten (U-act. 10.2.001, Rz. 161 ff.). So erwähnte er nicht, dass sie währenddessen auf dem Bett la- gen, ob der Privatklägerin die Rückenmassage gefiel, warum sie sich wieder umdrehte, wie sie sich küssten, wie die Privatklägerin auf den Kuss reagierte und was zwischen dem Kuss und der Rückkehr seiner Verwandten geschah. Die Staatsanwältin forderte den Beschuldigten etwas später auf, den Vorgang nochmals zu beschreiben, woraufhin er die wesentlichen Handlungen äus- serst knapp, beinahe stichwortartig, zitiert (U-act. 10.2.001, Rz. 305 ff.: „…Sie kam näher, ich massierte ihr den Kopf. Sie drehte sich auf den Bauch, ich massierte ihr den Rücken. Dann küssten wir uns. Danach kamen N.________ und O.________ zurück, danach ging sie nach Hause.“). Sodann sind die Aussagen zum Kerngeschehen auch nicht konstant: Als der Beschuldigte vor der Staatsanwältin die Position, in der sie sich geküsst hätten, beschreiben sollte, antwortete er unsicher („Seitlich. Also nein, nicht seitlich, ich glaube hockend…“, U-act. 10.2.001, Rz. 369). Vor dem Kantonsgericht gab er an, beim ersten Kuss sei er seitlich von der auf dem Rücken liegenden Privatklä- gerin gelegen, beim zweiten Kuss seien sie aufgesessen (KG-act. 21, Fragen 61 f.). Zudem sprach der Beschuldigte vor der Staatsanwältin nur von „küs- sen“ oder „einem Kuss“ (U-act. 10.2.001, Rz. 167, 307, 593, 627), wohinge- gen er vor dem Strafgericht und dem Kantonsgericht zwei Küsse beschrieb (Vi-act. 19, Frage 127; KG-act. 21, Frage 59). Schliesslich soll die Privatkläge- rin gemäss der Schilderung des Beschuldigten nach dem zweiten Kuss aufge- standen und die Schuhe angezogen haben. Sie hätten noch eine halbe Stun-

Kantonsgericht Schwyz 27 de mit dem Onkel und der Tante gesprochen. Er habe ihr empfohlen, ein Ho- telzimmer zu nehmen. Sie habe gesagt, sie wolle heimfahren, was sie ge- macht habe (Vi-act. 19, Frage 127; vgl. KG-act. 21, Frage 63). Obwohl sie sich unerwartet geküsst und der Beschuldigte deswegen schockiert gewesen sein soll (Vi-act. 19, Frage 127), erwähnte der Beschuldigte mit keinem Wort, dass sie danach über den Vorfall gesprochen hätten. Dies ist nicht nachvoll- ziehbar, gerade auch, weil sich der Beschuldigte im WhatsApp-Chat am fol- genden Morgen (U-act. 8.1.009) sehr ausführlich entschuldigte. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft.

e) Nebst den Aussagen ist ein WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Privat- klägerin und dem Beschuldigten vom 22. Dezember 2018 mit folgendem Inhalt vorhanden (deutsche Übersetzung: U-act. 8.1.009): Beschuldigter, 08:45 Uhr „…Du hast recht. Ich habe Fehler gemacht. Ich bin egoistisch gewesen und ich hätte es mir wirklich nicht erlauben sollen. Aber, wenn ich ehrlich sein kann, würde ich es weitere tausend Male machen, um dich nah zu spüren. Ich liebe dich zu sehr und ich kann es mir nicht leisten, dich zu verlieren…“ Privatklägerin, 11:02 Uhr: „Ich bringe den Kindern bei, dass Nein auch Nein ist… Wenn ich dir zu verstehen gegeben hätte, dass ich es wollte, wäre eine Sache. Aber ich war nicht bereit, überhaupt nicht… Darum die tausendmal „A.________, nein“…“ Privatklägerin, 11:03: „Leider schaffe ich es nicht mehr, dir zu vertrauen. Und für mich das Ver- trauen ist die wichtigste Sache…“ Beschuldigter, 11:54: „…Das war ein Moment von Schwäche, welche ich nicht schaffte zu kon- trollieren. Nach meiner Analyse sage ich dir, dass, wenn ich es gemacht habe, ist es, weil ich wirklich etwas Wichtiges für dich empfinde. Ich ent- schuldige mich noch nochmals bei dir…“ Aus diesem Gesprächsverlauf ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte für ein Fehlverhalten entschuldigte, das er selber als egoistisch bezeichnete. Die

Kantonsgericht Schwyz 28 Privatklägerin brachte zum Ausdruck, dass sich der Beschuldigte gegen ihren Willen verhalten habe und sie deswegen das Vertrauen in die bisher gute Freundschaft zum Beschuldigten verloren habe. Daraufhin entschuldigte sich der Beschuldigte nochmals und betonte, wie wichtig ihm die Beziehung zur Privatklägerin sei. Aus dem Vertrauensverlust der Privatklägerin lässt sich schliessen, dass etwas Schwerwiegendes vorgefallen sein muss. Auf Vorhalt des Chatverlaufs gab der Beschuldigte an, er habe sich für den Kuss am Vor- abend entschuldigt (U-act. 10.2.001, Rz. 593, 622; Vi-act. 19, Fragen 142 f.). Angesichts der guten Freundschaft der Parteien erscheint aber die fast schon überschwänglich anmutende Entschuldigung für einen eher zufälligen und einen einvernehmlichen Kuss wenig plausibel. Sodann geriet der Beschuldigte auf den erstmaligen Vorhalt der Passage, wonach ihm die Privatklägerin tau- sendmal „A.________, no“ gesagt habe, ins Stammeln: „Das ist… Ich kann es… Also… Es ist so lange her… Dass ich so ein SMS geschrieben habe. Das ist… Okay… [überlegt] Also, es bezieht sich effektiv auf den Kuss, alles andere kann ich mir jetzt nicht erklären…“ (U-act. 10.2.001, Rz. 610 ff.). Mithin konnte er keine plausible Erklärung für die Gegenwehr der Privatklägerin lie- fern. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb sie tausendmal „A.________, no“ hätte sagen sollen, wenn der erste Kuss zufällig und der zweite einver- nehmlich erfolgt wären. Auf die Frage an der Berufungsverhandlung, was er denn gemäss WhatsApp-Nachricht weitere tausend Mal machen würde, ant- wortete der Beschuldigte: „Eben, anhand der Diskussionen, die wir in den letz- ten paar Monaten führten. Sie hat es mir eigentlich in dieser Message… wollte sie mir eigentlich das Schlusswort ziehen, indem sie eigentlich eine Zusam- menfassung machte. Am Schluss schreibt sie mir, eben, ich kann dir nicht mehr vertrauen. Ich habe das Vertrauen nicht mehr. Das war das.“ (KG- act. 21, Frage 68). Damit brachte er den Vertrauensverlust der Privatklägerin erstmals mit Diskussionen vor dem angeklagten Vorfall in Zusammenhang und widersprach sich insofern, als er zuvor die WhatsApp-Unterhaltung auf den Kuss oder die Küsse am Vorabend bezog. Insgesamt erscheinen auch in diesem Punkt die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft.

Kantonsgericht Schwyz 29

f) Sodann sagte der Bruder des Beschuldigten, dieser sei ihm am 22. De- zember 2018 sehr ruhig vorgekommen. Er habe ihn gefragt, was los sei, und habe in den nächsten Tagen die Privatklägerin telefonisch kontaktiert, weil er gewusst habe, dass sie am Abend zuvor zusammen gewesen seien. Sie habe gesagt, er solle bei seinem Bruder nochmals nachfragen (Vi-act. 19, Fra- ge 10). Die Privatklägerin gab an, der Bruder habe ihr bei diesem Telefonge- spräch gesagt, der Beschuldigte sei so komisch, wie ausgeschaltet, spreche kein Wort, er komme nicht an ihn heran. Sie habe ihm gesagt, er müsse sei- nen Bruder fragen (Vi-act. 19, Frage 47; vgl. U-act. 10.1.001, Frage 53). Auch die dargelegte Reaktion des Bruders des Beschuldigten bzw. des vom Bruder geschilderten Verhaltens des Beschuldigten wäre ungewöhnlich, wenn am Tatabend nicht etwas Gravierenderes als zwei Küsse zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten vorfielen.

g) Die Aussagen der Privatklägerin sind zusammengefasst glaubhaft und werden durch den Chatverlauf und das Verhalten des Bruders gestützt. Sie entsprechen dem Anklagesachverhalt, sodass dieser als erstellt gilt.

2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte geltend, im letzten Sach- verhaltsabschnitt betr. den Vorwurf, die Klitoris stimuliert sowie seine Finger in die Vagina eingeführt zu haben, fehle es am Nötigungsmittel. Zudem sei nicht erstellt, dass er gewusst habe, diese Handlungen nicht vornehmen zu dürfen, d.h. dafür keine Einwilligung gehabt zu haben (KG-act. 21/1, S. 20).

a) Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die Massage (Stimulierung) der Klitoris und das Eindringen in die Vagina mit dem Finger sind sexuelle Handlungen (Urteil BGer 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.1). Ebenso sind das Küssen und Knabbern an der nackten weibli-

Kantonsgericht Schwyz 30 chen Brust auf die Erregung oder Befriedigung sexueller Lust gerichtet und damit sexuelle Handlungen (vgl. Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 189 StGB N 27a). Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung ist gegeben, wenn sich die beschuldigte Person mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die beschuldigte Person ihre überlegene Kraft einsetzt, indem sie das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher es der beschuldigten Person unmissverständlich klarmacht, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil BGer 6B_520/2021 vom 30. August 2021 E. 2.3 m.H.).

b) Es ist erstellt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten mehrfach „A.________, no“ sagte, d.h. ihren Willen äusserte, mit den Handlungen nicht einverstanden zu sein. Zudem versuchte sie zwei Mal, den Beschuldigten wegzustossen, womit sie ebenfalls ihre Gegenwehr kundtat. Sodann schildert sie konstant, wie der Beschuldigte zu Beginn auf ihre Oberschenkel sass. Demzufolge fixierte er ihre Beine mit seinem Körpergewicht. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit des augenscheinlich grösseren und schwereren Beschuldigten konnte sie ihre Beine nicht befreien. Wie bereits erwähnt, genügt das Ausnützen der körperlichen Überlegenheit als Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 StGB. Auch wenn sich der Beschuldigte im Verlaufe des Geschehens neben die Privatklägerin setzte, waren der bereits erfolgte Kör- pereinsatz sowie die Position der beiden Beteiligten (Privatklägerin in Rücken- lage, Beschuldigter über sie gebeugt) geeignet, den Widerstand der Privatklä- gerin zu brechen und sie dazu zu bringen, die weiteren Handlungen über sich ergehen zu lassen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin beschrieb, sie habe

Kantonsgericht Schwyz 31 ihre Arme und Beine nicht mehr bewegen können. Eine derartige Schockstar- re ist eine natürliche Reaktion auf eine bedrohliche Situation und kommt bei Opfern sexueller Übergriffe häufig vor (Nora Scheidegger, Revision des Sexu- alstrafrechts, in: Recht und Geschlecht, 2021, S. 193 ff., S. 196). Zudem ist für das Merkmal der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 StGB nicht not- wendig, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 189 StGB N 22). Demzufolge ist der objektive Tatbestand der sexu- ellen Nötigung auch dann erfüllt, wenn sich der Beschuldigte im Verlaufe des Geschehens seitlich der Privatklägerin befand und nicht mehr sein volles Kör- pergewicht einsetzte. Schliesslich setzte sich der Beschuldigte auf die Beine der Privatklägerin, um ihre Brust und den Bauch zu küssen, sie im Intimbe- reich anzufassen und zu penetrieren. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Nötigungshandlung (Gewalt in Form der Ausnutzung körperli- cher Überlegenheit) und dem abgenötigten Verhalten (Duldung sexueller Handlungen) gegeben. Ohnehin rügte der Beschuldigte zweitinstanzlich die Kausalität der Nötigungshandlung zum abgenötigten Verhalten nicht. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.

c) In subjektiver Hinsicht muss (Eventual-)Vorsatz bezüglich aller Tatbe- standselemente vorliegen. Die beschuldigte Person muss um die Bedeutung des abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört, dass sie zumindest in Kauf nahm, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 189 StGB N 54). Es ist erstellt, dass die Privatklägerin mehrmals „A.________, no“ sagte und den Beschuldigten zwei Mal versuchte wegzustossen. Der Beschuldigte musste somit erkannt haben, dass sie mit seinen Handlungen nicht einver- standen war. Indem er trotzdem nicht von ihr abliess, setzte er sich bewusst über ihren Willen hinweg, um weitere sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Kantonsgericht Schwyz 32 Auch wenn die Privatklägerin gegen Ende des Geschehens keine körperliche Gegenwehr mehr leistete, durfte der Beschuldigte angesichts des zuvor mehr- fach geäusserten, entgegenstehenden Willens der Privatklägerin nicht von deren Zustimmung ausgehen. Damit handelte er zumindest eventualvorsätz- lich.

d) Folglich machte sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig.

3. Die Anklagebehörde beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einem Jahr Freiheitsstrafe (Vi-act. 19, Plädoyer Anklagebehörde, Antrag Zif- fer 2), was die Vorinstanz aussprach (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Der Be- schuldigte äusserte sich zweitinstanzlich nicht zur Strafzumessung.

a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben der beschuldigten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der beschuldigten Person sowie danach bestimmt, wie weit die beschuldigte Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen der sexuellen Nötigung beträgt Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zehn Jahren (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch wenn die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass bei alterna- tiv zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Das Gericht hat somit zu

Kantonsgericht Schwyz 33 entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Geldstrafe noch angemessen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 467).

b) In objektiver Hinsicht ist das Ausmass der angewandten Gewalt eher gering: Der Beschuldigte nutzte lediglich seine blosse körperliche Überlegen- heit, ohne zusätzliche gewalttätige Handlungen (z.B. Schläge) oder Ge- genstände (z.B. Waffe, Fesseln). Er fügte der Privatklägerin auch keine über die mit den vorgenommenen Handlungen zusammenhängenden Schmerzen hinausgehenden physischen Verletzungen zu. Erschwerend wirkt sich jedoch die Mehrzahl der einzelnen Handlungen innerhalb des Gesamtgeschehens aus, sowie dass sich der Beschuldigte über den wiederholt geäusserten Wi- derstand der Privatklägerin hinwegsetzte. Beischlafsähnliche Handlungen sind solche, bei denen der Geschlechtsteil eines Beteiligten mit dem Körper des anderen in so enge Berührung kommt, dass die Vereinigung an Innigkeit der- jenigen beim natürlichen Beischlaf ähnlich ist. In erster Linie fallen darunter oral- und analgenitale Praktiken sowie der Schenkelverkehr (immissio inter femora; BGE 86 IV 178; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 189 StGB N 9). Die Penetration der Vagina mit den Fingern ist im Hinblick auf das Element des Eindringens, die Innigkeit des Körperkontakts und die geschützte sexuelle Integrität vergleichbar mit dem natürlichen Beischlaf und mit Anal- oder Ober- schenkelverkehr, auch wenn das Geschlechtsteil des Beschuldigten darin nicht involviert ist. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere noch im unteren Bereich.

c) In subjektiver Hinsicht setzte sich der Beschuldigte zwar über den mehr- fach geäusserten Willen der Privatklägerin hinweg. Der Beschuldigte nutzte jedoch nur die Situation und seine körperliche Überlegenheit aus. Er tätigte keine Vorbereitungshandlungen, sondern scheint vielmehr aus der Situation heraus emotionsgeleitet gehandelt zu haben. Die angewandte kriminelle Energie bzw. die subjektive Tatschwere ist mithin eher gering.

Kantonsgericht Schwyz 34

d) Zur Täterkomponente gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin befreundet waren (Aussage Privatklägerin: U-act. 10.1.001, Frage 23; U-act. 10.2.002, Rz. 284; Vi-act. 19, Frage 34; KG-act. 21, Frage 6; Aussage Beschuldigter: Vi-act. 19, Fragen 120 f.; KG-act. 21, Frage 54), so- dass ein Vertrauensverhältnis bestand. Die leichte Vorstrafe im Strassenver- kehrsbereich (U-act. 1.1.002) ist nicht einschlägig und wirkt sich nicht auf das Strafmass aus.

e) Nach Abwägung sämtlicher erwähnten Umstände ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Grundsätzlich sollte die Strafe für beischlafsähnliche Handlungen nicht milder sein als bei einer Vergewaltigung (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 189 StGB N 9; vgl. Maier, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 189 StGB N 60). Der Strafrahmen für die Vergewaltigung beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB). Gemäss bundes- gerichtlicher Praxis hat sich das Gericht somit an der einjährigen Mindeststra- fe bei Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren (BGE 133 IV 120 und 132 IV 120). Vor diesem Hintergrund erscheint die Bestrafung mit einer Geldstrafe von weniger als 360 Tagessätzen nicht verhältnismässig. Die maximal zulässige Anzahl Tagessätze von 180 (Art. 34 Abs. 1 StGB) erweist sich als zu gering, sodass die Wahl der Strafart auf die Freiheitsstrafe fallen muss. Im Hinblick auf das insgesamt noch leichte Verschulden (zwar mehrere Einzelhandlungen, mehrfaches Übergehen des Willens der Privatklägerin, Vertrauensbruch; aber eher geringes Ausmass an Gewaltanwendung durch blosses Ausnutzen der körperlichen Überlegenheit, keine Vorbereitungshand- lungen, emotionsgeleitetes Handeln) erachtet das Kantonsgericht die Min- deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.

f) Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (angef. Urteil, Dispositivziffer 3). Der Be-

Kantonsgericht Schwyz 35 schuldigte äussert sich diesbezüglich nicht (KG-act. 21/1) und aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Anordnung eines (teilweise) unbedingten Vollzugs nicht zulässig. Im Übrigen hält auch das Kan- tonsgericht angesichts der nicht einschlägigen Übertretungsvorstrafe (U- act. 1.1.002) sowie fehlender weiterer Hinweise für eine zukünftige Nichtbe- währung eine unbedingte Strafe nicht für notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Weil das Verschulden für den angeklagten Sachverhalt gering ist, erscheint auch eine teilbedingte Strafe nicht notwendig (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB).

g) Die Vorinstanz sah vom Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Zug am 12. Juni 2018 ausgefällten, bedingten Geldstrafe ab (angef. Urteil, Disposi- tivziffer 4). Der Beschuldigte beantragte ebenfalls ein Absehen von diesem Widerruf (KG-act. 4, Antrag Ziffer 2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Widerruf der bedingten Geldstrafe unzulässig, sodass ebenfalls nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen ist.

h) Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheits- strafe von einem Jahr bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.

4. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von fünf Jahren aus (angef. Urteil, Dispositiv- ziffer 5). Sie erwog, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und aufge- wachsen. Hier würden seine nächsten Verwandten leben, er sei jedoch un- verheiratet und habe keine Kinder. Dass er in der Schweiz speziell verankert sei, mache er nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich. Seinen Aussagen zufolge habe er eine sehr gute Beziehung zu Italien, gehe ca. 20 bis 25 Mal pro Jahr geschäftlich dorthin und habe zu seinen in Italien lebenden Cousins einen guten Kontakt. Die vielen Besuche in Italien würden darauf hinweisen, dass er immer noch eine enge Bindung zu seinem Heimatland habe. Weil er beruflich und privat oft in Italien verkehre, sei ihm zuzumuten, dort eine neue

Kantonsgericht Schwyz 36 Existenz aufzubauen. Auch wenn das Verschulden betreffend die sexuelle Nötigung gering sei, sei nicht von einem Härtefall auszugehen. Die öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung würden überwiegen. Aufgrund des geringen Verschuldens erscheine eine Dauer von fünf Jahren angemes- sen (angef. Urteil, E. V).

a) Der Beschuldigte macht geltend, bereits die Grosseltern seien in die Schweiz gekommen, seine Eltern und Geschwister seien hier geboren. Die Familie sei in der Schweiz verwurzelt. Er kümmere sich um seine 80-jährige Grossmutter. Die Landesverweisung hätte zur Folge, dass die Grossmutter ins Altersheim gehen müsste. Er könnte auch am Familienleben nicht teilnehmen. Die Verbindungen in der italienischstämmigen Familie würden sehr gepflegt. In Italien würde er bei null beginnen. Der Bezug zu Italien sei rein geschäftlich, er habe weniger eine persönliche Beziehung zum Land oder den Menschen. Die Kultur in Italien sei anders, der Alltag sei oft mühsam und schwierig (KG- act. 21, S. 27 f.).

b) Das Gericht verweist eine ausländische Person obligatorisch für 5-15 Jahre aus der Schweiz, wenn diese wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Delikte, insbesondere sexueller Nötigung nach Art. 189 StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB), verurteilt wird. Die Landesverweisung greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, m.H.). Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger (U-act. 1.1.002) und wird wegen sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs.1 StGB verurteilt, wes- halb die Landesverweisung obligatorisch auszusprechen ist.

c) Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes-

Kantonsgericht Schwyz 37 sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der auslän- dischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklau- sel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2 f.). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be- ziehung zur Kernfamilie (Ehegatten mit minderjährigen Kindern) beeinträchtigt, ohne dass es der schuldigen Person möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Famili- enleben andernorts zu pflegen (Urteil BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinw.). Ferner liegt ein Härtefall vor, wenn eine gesundheitlich angeschlagene Person für den Fall der Landesverweisung aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Be- handlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine we- sentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinw.).

d) Der Beschuldigte wurde in Zug geboren (U-act. 1.1.002). Er wuchs in P.________ auf (U-act. 10.2.001, Rz. 714) und besuchte dort die obligatori- schen Schulen (U-act. 10.2.001, Rz. 714; KG-act. 21, Frage 70). Er verfügt mit

Kantonsgericht Schwyz 38 der Niederlassungsbewilligung C (U-act. 1.1.007, S. 3) über ein andauerndes Aufenthaltsrecht. Dieser besonderen Situation von Ausländern zweiter Gene- ration ist grundsätzlich Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Be- schuldigte ist ledig (KG-act. 21, Frage 32), lebt nicht in einer Partnerschaft (KG-act. 21, Frage 35) und hat keine Kinder (KG-act. 21, Frage 40). Eine ge- lebte Beziehung zu einer Kernfamilie, die einen Härtefall begründen könnte, besteht mithin nicht. Seit März 2020 wohnt er bei seiner Grossmutter, weil sein Grossvater am 28. März 2020 verstorben sei (U-act. 10.2.001, Rz. 718). Er pflege sie und mache den Haushalt (KG-act. 21, Frage 35). Gesundheitlich habe die Grossmutter seit langem Nierenprobleme. Im Grossen und Ganzen gehe es ihr aber gut (KG-act. 21, Frage 37). Vor der Staatsanwältin und dem Strafgericht beschrieb der Beschuldigte seine Beziehung zur Grossmutter nicht, noch erwähnte er gesundheitliche Probleme der Grossmutter oder dass sie auf seine Anwesenheit angewiesen sei. Insbesondere antwortete er auf die Frage der Strafgerichtsvizepräsidentin, was die Landesverweisung für ihn bedeuten würde (Vi-act. 19, Frage 97), nicht, seine Abwesenheit wäre für die Grossmutter mit Schwierigkeiten verbunden. Sodann brachte der Beschuldigte auch vor dem Kantonsgericht nicht vor, die Grossmutter benötige über die Alltagsverrichtungen hinausgehende Pflege und sei zwingend auf den Be- schuldigten angewiesen, sodass auch diesbezüglich kein Grund für einen Här- tefall vorliegt. Die Eltern des Beschuldigten leben in Q.________, der Bruder in R.________ und die Schwester in S.________ (KG-act. 21, Frage 77). Gemäss Angaben des Beschuldigten sehe er die Eltern und Geschwister wöchentlich, fast täglich. Die Schwester sehe er öfter, weil sie in der Nähe wohne. Manchmal gehe er mit der Grossmutter die Kleine (Kind der Schwes- ter) besuchen oder er bringe die Grossmutter zur Schwester (KG-act. 21, Fra- ge 78). Einen besonders engen Kontakt zu den Eltern und den Geschwistern beschreibt der Beschuldigte damit aber nicht. Als Grund, weshalb er sich ein Leben in Italien nicht vorstellen kann, erwähnte er denn auch vorwiegend be- rufliche Gründe (KG-act. 21, Frage 92) und nicht die Distanz zu seinen Eltern und Geschwistern. Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte meistens mit sei-

Kantonsgericht Schwyz 39 nem Bruder, ansonsten mit Kollegen und Geschäftsleuten (KG-act. 21, Frage 73). Die Geschäftsleute würden überall leben, weltweit, die Kollegen in der Nähe, in Luzern, Zug und Schwyz (KG-act. 21, Frage 74). Einen besten Freund habe er nicht (KG-act. 21, Frage 75). Auch hier beschreibt der Be- schuldigte keine engen Beziehungen. Eine besondere soziale Integration oder ortsgebundene, intensive Freizeitengagements sind nicht erkennbar. Nach der obligatorischen Schulzeit ging der Beschuldigte auf Reisen. Eine Ausbildung absolvierte er nicht (KG-act. 21, Frage 70). Beruflich war er zunächst selbständig tätig, danach angestellt (U-act. 10.2.001, Rz. 733) in einem Han- delsbetrieb und verdiente Fr. 4’500.00 pro Monat fix zuzüglich Provision (Vi- act. 19, Fragen 89, 90). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war er selbständig im Marketingbereich tätig (KG-act. 21, Fragen 43). Gemäss eige- nen Angaben erziele er kein Einkommen (KG-act. 21, Frage 44); er könne sich manchmal Fr. 200.00, manchmal Fr. 1’000.00 pro Monat auszahlen (KG- act. 21, Frage 48). Seine Kunden seien in der Schweiz, die Produzenten in Neapel (KG-act. 21, Frage 84), teilweise in China (KG-act. 21, Frage 88). Er arbeite vorwiegend am Computer und per Telefon (KG-act. 21, Frage 89). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Befragung (29. April 2021) bezifferte der Be- schuldigte seine Schulden auf ca. Fr. 50’000.00 (Vi-act. 19, Frage 91). Aktuell habe er ca. Fr. 150’000.00 bis Fr. 160’000.00 Schulden, die er momentan nicht abzahlen könne (KG-act. 21, Fragen 41 f.). Somit verfügt der Beschul- digte nicht über eine Ausbildung und es erscheint fraglich, ob er in naher Zu- kunft aus seiner Selbständigkeit ein Einkommen erzielen wird. Jedenfalls er- höhten sich seine Schulden im vergangenen Jahr gemäss seinen Angaben auf das Dreifache. Folglich sind auch von daher keine Gründe ersichtlich, die im Sinne eines Härtefalles einen Verbleib in der Schweiz zu begründen ver- möchten. Obwohl der Beschuldigte wie bereits erwähnt als italienischer Staatsangehöriger zweiter Generation in der Schweiz aufwuchs, ist er weder sozial noch beruflich und wirtschaftlich in einem Masse integriert, dass ein Härtefall vorläge.

Kantonsgericht Schwyz 40 Zudem spricht der Beschuldigte sehr gut italienisch (KG-act. 21, Frage 93). In Italien hat er Freunde, Geschäftspartner sowie eine Tante und einen Onkel mit deren beiden Söhnen (Vi-act. 19, Frage 100; KG-act. 21, Frage 76). Auch die T.________studios, die er besuche und die Personen, mit denen er für seine T.________ (in der Freizeit) eng zusammenarbeite, befänden sich in Italien (vgl. Vi-act. 19, Frage 110). Ein soziales Netzwerk ist damit vorhanden. Dem Strafgericht sagte der Beschuldigte, er sei aus geschäftlichen Gründen etwa 20-25 Mal im Jahr in Italien (Vi-act. 19, Frage 99). Im Jahr vor der Berufungs- verhandlung sei er nur ein bis zwei Mal geschäftlich in Italien gewesen (KG- act. 21, Fragen 79-81). Die Produzenten seiner Marketingprodukte seien vor- wiegend in Neapel (vgl. KG-act. 21, Frage 84). Der Beschuldigte hat demnach auch berufliche Kontakte in Italien und kennt sich in der dortigen Geschäfts- welt aus. Er müsste also nach einer Ausweisung nicht wie behauptet „von null“ beginnen. Weil er vorwiegend am Computer und per Telefon arbeitet (KG- act. 21, Frage 89), muss er seine selbständige Tätigkeit auch in Italien ausü- ben können, selbst wenn sich seine Kunden in der Schweiz befinden. Zu sei- ner beruflichen Zukunft befragt, antwortete der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung, er wolle in der Schweiz erfolgreich werden. Seine Kunden seien nur in der Schweiz (KG-act. 21, Frage 86). Er wolle weiterhin in der Schweiz arbeiten und sein Leben führen. Er kenne sich in keinem anderen Land so gut aus, auch nicht in Italien. In Italien sei es schön für eine oder zwei Wochen. Aber dort zu leben könne er sich nicht vorstellen (KG-act. 21, Frage 90). Die Realität in Italien sei anders, sie hätten einen anderen Rhythmus. Es laufe nicht alles rund wie hier (KG-act. 21, Frage 92). Ein allenfalls günstige- res wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag aber kein überwie- gendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteile BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1 und 6B_139/2022 vom

24. November 2022 E. 5.4.3). Dies gilt auch für den Beschuldigten, der zwar als italienischer Staatsangehöriger zweiter Generation in der Schweiz auf- wuchs, abgesehen davon aber weder sozial noch beruflich und wirtschaftlich besonders integriert ist.

Kantonsgericht Schwyz 41 Damit liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Folglich muss auch keine Interessenabwägung erfolgen (Urteil BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2021 E. 4.4).

e) In Abweisung der Berufung ist die Landesverweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz verhängte die Minimaldauer der Landesverweisung nach Art. 66a StGB von fünf Jahren (angef. Urteil, Dispositivziffer 5) und verzichtete auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (angef. Urteil, Dispositivzif- fer 6). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei zu bleiben, sodass sich weitere Ausführungen zu diesen Punkten erüb- rigen.

5. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 2’797.20 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Oktober 2020 verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (angef. Urteil, Dispositivziffer 7.a), was unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Hingegen focht der Beschuldigte die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht aus dem Ereignis vom 21. Dezember 2018 (angef. Urteil, Dispositivziffer 7.b) und die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung an die Privatklägerin (angef. Urteil, Dispositivziffer 7.c) an. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung der Forderungen der Privatkläge- rin, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg (KG-act. 4, Antrag Ziffer 4), begründet dies aber nicht (vgl. KG-act. 21/1). Lediglich zum Bericht der Psy- chologin lässt er, zusammengefasst, ausführen, die diagnostizierte posttrau- matische Belastungsstörung könnten auch mit den Reaktionen der Follower auf die Posts der Privatklägerin in den sozialen Medien zusammenhängen (KG-act. 21, S. 31).

a) Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Spricht das Gericht die beschuldigte Person schuldig, hat es über die Zivilklage zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Zwi-

Kantonsgericht Schwyz 42 schen der Straftat und dem Schaden, welcher der Zivilforderung zugrunde liegt, muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der Anlass zur Strafverfolgung gab (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N 5). Als in diesem Sinne zulässige Ansprüche gelten insbesondere Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 122 StPO N 66). Die Zivilforderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Anga- be der Beweismittel zu begründen (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die auch für die Zivilforderung im Adhäsionsprozess grundsätzlich anwendbare Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist zwar insoweit eingeschränkt, als das Gericht die Ergebnisse der strafrechtlichen Untersuchung – v.a. den Sachverhalt – auch dann berücksichtigen darf, wenn die Privatklägerschaft dies in der Klagebegründung nicht vorträgt. Die Sachverhaltselemente, die für die Straftat nicht wesentlich sind oder vom Untersuchungsergebnis nicht ab- gedeckt werden, insbesondere die Höhe des Schadens, hat die Privatkläger- schaft aber zu substantiieren und dazu Beweismittel zu nennen (vgl. Lieber, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N 4b f.; Dolge, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 122 StPO N 23).

b) Zur Schadenersatzpflicht hielt die Vorinstanz fest, nachdem der Be- schuldigte schuldig zu erklären sei, sei diese Zivilklage gutzuheissen. Für die Beurteilung bezüglich Schadenhöhe und Haftungsvoraussetzungen sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (angef. Urteil, E. VI.3).

Kantonsgericht Schwyz 43 aa) Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einer anderen Person widerrechtlich Schaden zufügt. Der Schaden ist eine ungewollte Ver- mögensverminderung, d. h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermö- gensstand der geschädigten Person infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (sog. Differenztheorie; Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 3). Ein zukünftiger Schaden kann mitberücksichtigt werden, wenn er genügend liquid ist (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Ob- ligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 42 OR N 6). Der natürliche Kausalzusam- menhang ist gegeben, wenn ein Verhalten die unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 15). Nach der Adäquanztheorie wird nur eine Ursache als haf- tungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Kessler, in: Widmer Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 16). Eine Schadenszufügung ist insbesondere dann widerrechtlich, wenn ein absolut geschütztes Recht der geschädigten Person verletzt wird, wozu namentlich die körperliche, geistige und seelische Integrität gehört (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 34). bb) Die Privatklägerin begründete die grundsätzliche Haftung des Beschul- digten für den zukünftigen Schaden damit, dass die künftigen Folgen des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten momentan nicht abschliessend bezif- fert werden könnten. Insbesondere sei noch ungewiss, ob und unter welchen Spätfolgen (z.B. weitere Therapiekosten) sie zu leiden haben werde. Gemäss Bericht der behandelnden Psychologin sei eine Weiterführung der Therapie indiziert. Im Zusammenhang mit der bezifferten Schadenersatzforderung

Kantonsgericht Schwyz 44 machte sie vor allem Reisekosten zur Therapeutin geltend (Vi-act. 19, Plä- doyer). cc) Die Privatklägerin ist seit dem 28. Februar 2020 bei U.________, Fach- psychologin für Psychotherapie FSP, in Behandlung. Diese diagnostizierte im Bericht vom 21. April 2021 (Vi-act. 19, Beilage zum Plädoyer der Privatkläge- rin) eine posttraumatische Belastungsstörung nach sexueller Gewalt am

22. Dezember 2018 (recte: 21. Dezember 2018). Den Ausführungen zum Ver- lauf der Therapie ist zu entnehmen, dass der vorliegend angeklagte Sachver- halt in verschiedener Weise thematisiert wurde. Zum weiteren Prozedere hält die Psychologin fest, für eine nachhaltige Stabilisierung sei die Weiterführung der Therapie wichtig. Die Privatklägerin bestätigte, dass der Vorfall und des- sen Auswirkungen auf ihr Leben in der Therapie besprochen wurden (Vi- act. 19, Frage 70). Gemäss ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung geht die Privatklägerin immer noch in die Therapie, jedoch sporadisch. Sie würde öfter gehen, aber die Ressourcen würden dies nicht zulassen (KG-act. 21, Frage 24). dd) Mit dem Bericht der Psychologin und den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist nachgewiesen, dass die Privatklägerin zufolge des angeklag- ten Sachverhalts eine Psychotherapeutin besuchte und weiterhin besucht. Weil die Psychologin in Zürich praktiziert, fallen der Privatklägerin Reisekosten an. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und der Vermögensver- minderung ist demnach vorhanden. Mit der festgestellten sexuellen Nötigung griff der Beschuldigte in die sexuelle und persönliche Integrität der Privatklä- gerin ein, sodass er ein absolutes Rechtsgut verletzte, weshalb sein schädi- gendes Verhalten widerrechtlich war. Das Verschulden ist bei einer vorsätzli- chen Tatbegehung gegeben (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 45) und die Ur- teilsfähigkeit der haftpflichtigen Person wird vermutet (Art. 16 ZGB), wobei vorliegend keine Hinweise auf eine verminderte oder fehlende Urteilsfähigkeit

Kantonsgericht Schwyz 45 ersichtlich sind. Grundsätzlich sind demnach die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegeben. Indessen kann nicht vor- ausgesagt werden, wie lange die Therapie noch dauern wird, sodass die Schadenshöhe derzeit nicht beziffert werden kann. Deshalb ist bloss die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten festzustellen und im Übrigen die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

c) Zur Genugtuung hielt die Vorinstanz fest, es handle sich nur um einen Vorfall und die Privatklägerin habe keine körperlichen Verletzungen davonge- tragen, leide aber heute noch unter den psychischen Folgen der Tat. Der Be- schuldigte sei nicht äusserst gewaltsam vorgegangen und habe seine Hand- lungen nach einer eher kurzen Zeitdauer wieder abgebrochen. Die beantragte Genugtuung von Fr. 10’000.00 erscheine überhöht, gutzuheissen sei diese im Betrag von Fr. 3’000.00 (angef. Urteil, E. VI.4). Wie bereits erwähnt, rügt der Beschuldigte lediglich, die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung könnte auch eine andere Ursache, nämlich die Reaktionen der Follower in den sozialen Medien, haben (KG-act. 21, S. 31). aa) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Ver- letzung dies sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (Empfinden der betroffenen Person) rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlit- tene seelische Unbill. Massstab für die Schwere der Verletzung ist, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders wi- derstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Im Weiteren muss die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 49 OR N 11- 15). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).

Kantonsgericht Schwyz 46 bb) U.________ diagnostizierte im Bericht vom 21. April 2021 eine post- traumatische Belastungsstörung (Vi-act. 19, Beilage zum Plädoyer der Privat- klägerin). Die Privatklägerin leide unter Wiedererleben u.a. in Form von Bil- dern und Sätzen des Beschuldigten, negativen Veränderungen von Kognitio- nen und Stimmung (insbesondere Misstrauen), erhöhter Reizbarkeit und ver- meide Reize, die mit dem traumatischen Ereignis in Verbindung stünden. Da- mit stellte die Psychologin eine psychische Verletzung fest, welche die Privat- klägerin in ihrem Wohlbefinden in verschiedener Hinsicht beeinträchtigte. Die- se Persönlichkeitsverletzung erreichte eine derartige Schwere, dass sie über einen längeren Zeitraum (23 Therapiesitzungen bis am 21. April 2021) thera- peutisch behandelt werden musste. Im Übrigen wirkte sich das Erlebte gemäss Aussage der Privatklägerin auch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Befragung noch auf ihre Beziehung zu ihrem Partner aus (Vi-act. 19, Frage 53). Die erlittene psychische Beeinträchtigung ging somit wesentlich über all- tägliche Unannehmlichkeiten hinaus. Dem Bericht sind keine Hinweise zu ent- nehmen, wonach die Privatklägerin objektiv betrachtet auf das Tatgeschehen wesentlich sensibler als eine Durchschnittsperson reagiert hätte. Damit ist eine seelische Unbill von einer im Sinne von Art. 49 OR geforderten Schwere gegeben. Wie bereits erwähnt, ist mit den Ausführungen der Psychologin zum Verlauf der Therapie (Vi-act. 19, Beilage zum Plädoyer der Privatklägerin) und den Aussagen der Privatklägerin betreffend die Themen der Gespräche (Vi- act. 19, Frage 70; KG-act. 21, Frage 24) nachgewiesen, dass die Privatkläge- rin die Psychotherapeutin zufolge des angeklagten Sachverhalts besuchte, d.h. dass die genannte Diagnose auf den Vorfall vom 21. Dezember 2018 zurückzuführen ist. Dem Bericht sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Reaktionen der Follower auf die Veröffentlichung des Vorfalls in den sozia- len Medien zu den beschriebenen Symptomen geführt hätten oder dass diese im Verlauf der Therapie besprochen worden wären. Der Kausalzusammen- hang ist damit zu bejahen. Die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverlet- zung ergibt sich aus der festgestellten Strafbarkeit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Als

Kantonsgericht Schwyz 47 Basisgenugtuung für eine sexuelle Nötigung mittlerer Schwere ohne Erzwin- gen einer Penetration wird ein Betrag von Fr. 3’000.00 bis Fr. 5’000.00 emp- fohlen (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 175). Tiefere Beträge werden vorwiegend bei leichteren sexuellen Hand- lungen wie verbalen Belästigungen und Grapschen zugesprochen (vgl. Rechtsprechung in Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 206). Bei Genugtuungen von Fr. 4’000.00 und mehr kommen zumeist weitere Qualifikationsmerkmale wie insbesondere das Ausnutzen ei- ner Notlage oder Abhängigkeit oder der geistige Zustand des Opfers (behin- dert, alkoholisiert) hinzu (vgl. Rechtsprechung in Hütte/Landolt, Genugtuungs- recht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 205). Vorliegend ist eine bei- schlafsähnliche Tathandlung (Penetrieren mit Finger) sowie weitere leichte sexuelle Handlungen (Küsse) abzugelten, die aber eine längere psychische Behandlung der Privatklägerin (23 Sitzungen bis am 21. April 2021) zur Folge hatten. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtu- ung von Fr. 3’000.00 angemessen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

6. Die Berufung ist damit vollumfänglich abzuweisen. Die vorinstanzlichen Kostenfolgen bleiben demnach unverändert. Ausgangsgemäss sind die Kos- ten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

a) Sodann ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschul- digten nach dem Anwaltstarif festzulegen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsa- chen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 5’397.70 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG- act. 21/1, Beilage). Dies erscheint für die zwölfseitige Berufungserklärung in- klusive Begründung der Beweisanträge (KG-act. 4) und das zwanzigseitige Plädoyer (KG-act. 21/1) angesichts des nicht sehr schwierigen Sachverhalts,

Kantonsgericht Schwyz 48 der jedoch hohen Bedeutung der Landesverweisung für den Beschuldigten, angemessen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger machte mit Eingabe vom 25. November 2022 darauf aufmerksam, dass der Aufwand für die Berufungsverhandlung nicht in der Kostennote enthalten sei (KG- act. 23). Der entsprechenden Leistungsaufstellung ist zwar eine Position zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vom 22. November 2022 zu entneh- men, dem Kantonsgericht entging aber, dass diese nur den Aufwand für die Reisekosten enthält. Dabei handelt es sich um ein Versehen, was mit der be- gründeten Urteilsausfertigung zu berichtigen ist. Die Verhandlung dauerte viereinhalb Stunden (9:00-11:30 Uhr und 13:00-15:00 Uhr; KG-act. 21), was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ein zusätzliches Honorar von Fr. 810.00 (zzgl. MWST) ergibt. Die Entschädigung beträgt damit total Fr. 6’270.10.

b) Zudem hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Kommt es wie vor- liegend zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklä- gerschaft im Strafpunkt. Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft nicht als obsiegend gelten. Ausschliesslich mit der Zivil- klage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Ver- weisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu ent- schädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.4). Der Aufwand zur grundsätzlichen Schadenersatzpflicht ist demnach nicht zu entschädigen. Hingegen obsiegt die Privatklägerin mit der Genugtuung. Die eingereichte Kostennote der Privatklägerin (KG-act. 21/3, Beilage) ist mit dem Aufwand für die Berufungsverhandlung zu ergänzen. Im unbegründeten Dispositiv wurden hierfür versehentlich nur dreieinhalb anstatt viereinhalb Stunden hinzugerech- net, was vorliegend zu berichtigen ist. Die volle Entschädigung beträgt dem-

Kantonsgericht Schwyz 49 nach Fr. 5’073.20 (inkl. Auslagen und MWST). Von den knapp fünf Seiten schriftlichem Plädoyer und einigen mündlichen Sätzen zum Strafpunkt betrifft etwa eine halbe Seite die grundsätzliche Schadenersatzpflicht, die auf den Zivilweg verwiesen wird. Es erscheint gerechtfertigt, für die auf den Zivilweg verwiesene Forderung 10 % des Honorars abzuziehen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin demnach mit Fr. 4’565.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 50 erkannt:

1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2021 (SGO 2020 46) bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verkündet:

1. A.________ wird der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen am 21. Dezember 2018, schuldig gespro- chen.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben.

4. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Zug am 12. Juni 2018 ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgescho- benen Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 50.00 wird abgesehen.

5. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

6. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem wird verzichtet.

7. Zivilforderungen:

a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 2’797.20 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Oktober 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Schadenersatzforderung von D.________ für den allfäl- ligen zukünftigen Schaden aus dem Ereignis vom 21. De- zember 2018 wird auf den Zivilweg verwiesen.

c) A.________ wird verpflichtet, D.________ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 21. Dezember 2018 zu bezahlen.

8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 2’435.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7’590.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 12’870.35 Total Fr. 22’895.35

Kantonsgericht Schwyz 51 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.

9. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 8’133.50 zu entschädigen.

10. Amtliche Verteidigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA L.________ mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 18. September 2020 mit Fr. 5’305.30 aus der Staatskasse entschädigt wurde.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Straf- gerichtskasse mit Fr. 7’565.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Strafgerichtskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’800.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00) werden A.________ auferlegt.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6’270.10 (in- kl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

4. A.________ hat die Privatklägerin D.________ für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 4’565.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Diese Entschädigung geht zufolge der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ auf den Staat über.

Kantonsgericht Schwyz 52 Die Privatklägerin D.________ wird für das Berufungsverfahren einst- weilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’565.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rück- gabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessen- der Erledigungsmeldung in Kopie an die Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration des Kantons Zug (1/R, im Dispositiv), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 13. Februar 2023 kau